b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom
Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu
erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der
betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
o die Verarbeitungszwecke
o die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
o die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die
personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt
werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen
Organisationen
o falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten
gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die
Festlegung dieser Dauer
o das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der
Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts
gegen diese Verarbeitung
o das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
o wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben
werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
o das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen
Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die
Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung
für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob
personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation
übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im
Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit
der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie
sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen
wenden.
c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom
Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche
Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke
der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten —
auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.